AGB
Eichriedler Gerüstbau GmbH, Sikorastrasse 22, 5400 Hallein. Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2252 Gerüstarbeiten.
Uns nicht zur Kenntnis gebrachte Baubeschreibungen, Vertragsbedingungen oder Vorbemerkungen des Auftraggebers müssen bei Preisverhandlungen einbezogen werden, da sie bei der Preisbildung nicht berücksichtig werden konnten.
Unser Angebot gilt bei mündlicher Auftragserteilung als Auftragsgrundlage. Auftragsbedingungen des AG die uns zum Zeitpunkt der Kalkulation nicht bekannt waren, werden nachträglich in Auftragsfalle nicht anerkannt. Im Auftragsfalle ist unser Angebot mit besonderen Angebotsgrundlagen vor den allgemeiner Bedingungen des Auftraggebers zu reihen.
Eventuell notwendige Bau- und Anrainerverhandlungen, sowie Beweissicherungen, Bewilligungen zum Setzen von Gerüsten in Nachbargrundstücken, die Aufstellung im Verkehrsbereich werden vom Auftraggeber durchgerührt bzw. erbracht.
Prozentuelle Beteiligungen an Allgemeinkosten der Baustelle wie Versicherungen, allgemeine Bauschäden, Bautafel, Schuttentsorgung, Endreinigungen und andere mehr sind in unseren Preisen nicht enthalten.
Die EHP sind auf Basis der gesetzliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden erstellt. Zuschläge für Überstunden und Schichtarbeit sind im EHP nicht enthalten.
Der Kalkulation liegt eine kontinuierliche Arbeitsmöglichkeit zu Grunde.
Dei mögliche Lasteintragung ist vom tatsächlich angetroffenen Verankerungsgrund (Wandbauteil und dgl.) abhängig. Wir weisen darauf hin, dass wir keinerlei wie auch immer geartetes Risiko für den Verankerungsgrund (Wandbauteil) übernehmen. Wir sind in der Kalkulation von der Verankerung des Gerüstes mit einfachen branchenüblichen Methoden z.B. Ringösen Anker ausgegangen. Wenn der Verankerungsgrund für die Verankerung mit einfachen branchenüblichen Methoden nicht geeignet ist, kann es zu Mehrkosten bzw. zu Terminänderungen kommen.
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „AGBs" behalten alle anderen ihre Richtigkeit.
Bei einem Auf- oder Abbau im Ausmaß unter 400m? sind An- und Abfahrt gesondert zu vergüten.
Das Schließen von Gerüstplanen- und Netzen nach einem Windangriff mit mehr als 60 km/h wird gesondert in Rechnung gestellt.
Das Gerüst ist im übernommenen Zustand zu übergeben.
Eventuell auftretende Behinderungen bzw. außerplanmäßige Umstellungen werden gesondert verrechnet.
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Gerüstaufstellung um die Gehsteigbenutzung bzw. Lagerbewilligung beim Magistrat Salzburg Abt.1/6 anzusuchen und bei der Kornmissionierung die Genehmigung für ein Halteverbot wahrend des Gerüst Auf- oder Abbaus einzuholen. Die Manipulationsfläche ist für die Gerüstarbeiten freizuhalten. Bei privaten Auftraggebern wird das Ansuchen gegen Kostenersatz von uns durchgeführt.
In der Saison können Neugerüstungen nur zu dem von unserer Firma genannten Termine durchgeführt werden, die Um- oder Abrüstungen müssen rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin angemeldet werden. Bei Schlechtwetter verschiebt sich der zugesagte Termin. Für Schäden die durch eine durch den Auftragnehmer unverschuldete Verspätung, bei Auf-, Um- oder Abgerüstungen entstehen, wird keine Haftung übernommen.
Die genauen Maße werden nach Gerüstaufstellung ermittelt und gelten als verrechnende Fläche, der Aufstandsort des Gerüstes bis Gesims Oberkante, ohne Abzug von Öffnungen, sowie all jene Flächen, die zwar nicht separat eingerüstet sind, jedoch vom bestehenden Gerüst erreicht werden.
Dei Verrechnung der Außenecken und Kanten mit freier Durchgangsmöglichkeit erfolgt in der Höhe der angrenzenden Gerüstfläche in der Breite von der Gebäudeaußenkante bis zur Gerüstaußenkante. Vor- und Rücksprünge bis 25cm bleiben unberücksichtigt.
Eventuelle Aufmaß Korrekturen sind innerhalb 14 Tagen nach Aufstellung bekannt zu geben und am bestehenden Gerüst gemeinsam abzuklären. Nachträgliche Korrekturen an Hand von Planen. Fotos etc. werden nicht anerkannt.
Vor Arbeitsbeginn ist die Baustelle von allen arbeitsbehindernden Materialien und Gegenständen freizumachen Gerüstaufsteller Basen und Gerüstfundament sind bauseits beizustellen. Bei Neubauten muss das Terrain LKW befahrbar sein und ein Zugang zur Rüst- bzw. Abladestelle freizuhalten.
Lichtreklamen, Beleuchtungskörper, Neonanlagen, Schilder, Antennen und Markisen müssen vor der Gerüstaufstellung auf Kosten des Auftraggebers entfernt sein, oder sind durch diesen zu schützen. Stromführende Leitungen müssen auf Kosten des Auftraggebers entweder abgeschaltet, isoliert oder provisorisch anderweitig verlegt werden.
Gerüstbeleuchtung und Verkehrsschilder sind nach den Anordnungen der zuständigen Behörde durch den Auftraggeber auf und beizustellen. Bei privaten Auftraggebern erfolgt dies gegen Kostenersatz durch die Gerüstbaufirma.
In den Preisen ist berücksichtigt, dass vorhandene bauliche Einrichtungen, wie Kräne, Aufzüge, Aufenthaltsräume, von uns ohne Entgelt zeitweise benutzt werden dürfen.
Über das Anbringen von Maschinenwinden muss zwecks Verstärkung des Gerüstes das Einvernehmen mit der Gerüstfirma hergestellt werden.
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die von uns aufgestellten Gerüste nur nach den geltenden Baupolizei- und Unfallverhütungsvorschriften benützt und vor Überbeanspruchung geschützt werden.
Bei Abschlagsarbeiten an reich gegliederten Fassaden gelangt, wegen besonders starker Abnützung und Beanspruchung des Materials, ein Zuschlag von 15% auf den jeweiligen Gerüstpreis zur Verrechnung.
Für beschädigtes und abhanden gekommenes Gerüstmaterial ist voller Ersatz zu leisten, ebenso für jeglichen durch Verunreinigung, Diebstahl, Brand oder sonstige Einwirkung am Gerüst entstandenen Schaden.
Bei Gerüstungen über Dach sind, trotz größter Vorsicht, Beschädigungen unvermeidbar. Die Wiederinstandsetzung dieser Schäden ist nicht im Preis inbegriffen und muss auf kosten des Auftraggebers durchgeführt werden.
Für Glas. Neon- und Fensterbruch wird keine Haftung übernommen.
Sollten bei starken Abschlagsarbeiten an der Fassade Gerüstverankerungen gelockert werden, oder aus sonstigen Gründen versetzt werden müssen, ist dies aus Sicherheitsgründen sofort zu melden, damit eine Nachdübelung durchgeführt werden kann. Die dadurch auflaufenden Kosten werden dem Auftraggeber in Regie verrechnet.
Allfällige Änderungen am Gerüst dürfen nur von unseren Arbeitskräften oder mit unserem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden. Diese Leistungen werden in Regie verrechnet.
Mit Fertigstellung des Gerüstes übernimmt der Benutzer dieses in seine Obhut und ist gemäß den behördlichen Vorschriften. Ebenso übernimmt der Auftraggeber während der Benützungszeit die Haftung für die Unversehrtheit und Vollständigkeit des Gerüstes.
Entnahme von gerüstmaterial ist auch leihweise verboten.
Die Arbeiten werden im Sinne der Arbeitnehmer-Schutzverordnung fach- und sachgemäß ausgeführt. Der Benutzer der Gerüste hat sich gem. § 32 der Arbeitnehmer Schutzverordnung vor der Benutzung zu überzeugen, ob offensichtliche Mängel vorhanden sind. Solche sind uns sofort zu melden, werden von uns überprüft und falls berechtigt, in Ordnung gebracht. Sonderwünsche, Zusatzarbeiten oder Wiederherstellungsarbeiten nach erfolgter Gerüstübergabe, die durch bauseitige Manipulationen notwendig geworden sind werden von uns in Regie verrechnet.
Bei sämtlichen bauseitigen Veränderungen nach Übergabe des Gerüstes die durch den GA bzw. seine Professionisten (z.B. Schlosser, Zimmerer, et.) verursacht werden (z.B. danach vom Baustellenkoordinator beanstandet werden) erfolgen die Ergänzungsarbeiten nach tatsächlichem Aufwand.
Der Auftraggeber resp. Gerüstbenutzer ist verpflichtet, nach Abschluss der Arbeiten das Gerüst so zu reinigen wie er es er es übernommen hat.
Für das Verputzen der Ösenlöcher bei der Abgerüstung ist der passende Mörtel bzw. Farbe an der Baustelle zu deponieren. Falls kein Mörtel bzw. Farbe vorhanden ist, hat der Auftraggeber auf seine Kosten für die Schließung der Ösenlöcher nach dem Gerüstabbau zu sorgen. Für das Schließen der Ösenlöcher kann von uns keine wie immer geartete Haftung übernommen werden.
Wir sind berechtigt, alle Kosten und Spesen, die uns durch Nichtbeachtung obiger Punkte durch den Auftraggeber entstehen in Rechnung zu stellen.
Die Preise wurden auf Grund der derzeitig geltenden Löhne, Material- und Fuhrwerkskosten errechnet und gelten als veränderlich im Sinne der ÖNORM B 2111.
Zahlungsbedingungen: 70% der Auftragssumme bei Aufstellung und 30% nach Gerüstabbau. Zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto nach Teilrechnungs- bzw. Schlussrechnungsdatum netto. Nach Ablauf der - im Auftragsfall vereinbarten - Zahlungsbedingungen werden von uns aus organisatorischen Gründen keine Mahnungen versendet. Ebenfalls gelten ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen von 8% als vereinbart.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach 7 Tagen Nachfrist das Gerüst abzubauen und die volle Auftragssumme zu verrechnen.
Vom Kostenvoranschlag abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich vorliegen. Die abgegebenen Preise gelten nur bei Bestellen der gesamten offerierten Arbeit.
Wo Zusatzleistungen wie z.B. statische Berechnungen erforderlich sind, werden diese nur gegen Verrechnung der Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ebenso wird eine verlangte Überprüfung durch einen Zivilingenieur mit 20% Aufschlag.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 5400 Hallein.
Folgende Leistungen werden kostenlos vom Auftraggeber beigestellt:Sämtliche Baugenehmigungen, Statik- und Planunterlagen mit entsprechendem Planvorlauf.
Beweissicherung und Standsicherheitsnachweis der umliegenden Anlagen und Objekte im Einwirkungsbereich unserer Leistungen durch unabhängigen Sachverständigen.
Alle erforderlichen Lage- und höhenmäßigen Angaben zur Gerüstaufstellung und Anforderung von Gerüstlagen.
Ausreichend Platz für Baustelleneinrichtungen und Gerüstmaterialien.
Zufahrt und Planum (Herstellen und Erhalten) geeignet für Schwerverkehr.
Reinigungs- beziehungsweise Rekultivierungsarbeiten.
Verkehrsmäßige Absicherung der Baustelle: Absichern der Baustelle entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich Umsetzung nach Erfordernis. Bei Arbeiten im Gefahrenbereich die Beistellung von Sicherungsposten.